„Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“1 Den§ 1, Satz 2 des deutschen Tierschutzgesetzes haben sich die Richter im Krefelder Amtsgericht zu Herzen genommen, als sie gestern in zwei Fällen von Tiermisshandlung die Täter zu empfindlichen Geldstrafen verurteilt haben.

Hund leidet

Wer Tiere quält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen

Mann tritt seinen Hund in dem Bauch

Die Rp-Online Presse berichtete heute Morgen über zwei Fälle von Tiermisshandlungen. Im ersten Fall hat ein Hundebesitzer seinen Golden Retriever mehrmals getreten. Eine Zeugin hat dies schon mehrfach beobachtet, allerdings hatte sie den Täter vorher noch nicht angezeigt, weil sie nur die einzige Zeugin war. Als der Hundebesitzer seinen Hund erneut misshandelt und die Frau diesmal Begleitung hatte, hat sie sofort die Polizei gerufen, die den Hund ins Tierheim gebracht hat. Der Tierquäler stritt seine Tat ab, allerdings konnte bei dem Hund ein großes Hämatom genau an der Stelle nachgewiesen werden, an der laut der Zeugin die Tritte getroffen hatten. Der Tierquäler muss 2000 Euro Strafe zahlen und seinen Hund bekommt er nicht mehr zurück.

Vorbestrafter quält seinen Hund

Ganz ähnlich hört sich der Fall eines 49-Jährigen an. Der vorbestrafte Mann wurde auf der Straße von mehreren Passanten beobachtet, wie er seinen Hund an der Leine in die Höhe gehoben hat und ihn mehrfach getreten hat. Der Täter erschien nicht einmal zur Verhandlung, die Richter verurteilten auch ihn zu einer Geldstrafe, weil er gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat. Dieser Tierquäler muss 2400 Euro zahlen. Ebenso wie der Golden Retriever des anderen Tierquälers wurde auch sein Hund in das Tierheim gebracht.

Tierschutzgesetz ins Deutschland

Seit genau 10 Jahren ist der Tierschutz als Staatsziel im deutschen Grundgesetz verankert. Wer ein Tier quält, begeht damit keinen Kavaliersdelikt mehr, trotzdem begeht ein Tierquäler keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit 2. Tierschutz nimmt damit in Deutschland einen hohen Stellenwert ein, trotzdem fragt man sich zuweilen doch, ob es nicht immer noch in einigen Bereich zu „lasch“ ist. Ind en letzten Jahren wird das Tierschutzgesetz allerdings immer weiter verschärft, so ist die Haltung von Hühnern in Legebatterien mittlerweile verboten. In den oben genannten Fällen haben die Amtsrichter zwar empfindliche Geldstrafen verordnet, sie hätten aber auch die Möglichkeit gehabt, die Tierquäler zu einer Freiheitsstrafe von bis drei Jahren zu verurteilen. Trotzdem gibt es Hoffnung, dass immer mehr Menschen Tierquälerei auch zur Anzeige bringen.

Fußnoten

1: §1, Satz 2 Deutsches Tierschutzgesetz
2: §18, Satz 1, Punkt 1, Deutsches Tierschutzgesetz

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